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Zitat von ghostrider
Nach § 12 Abs. 3 b StVO darf ein Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug nicht länger als zwei Wochen geparkt werden.
Du darfst den abgekoppelten PKW Anhänger also maximal 2 Wochen auf öffentlicher Straße abstellen. Nur auf dem eigenen Grund und Boden kannst du ihn parken, wie und so lange du möchtest. Wenn du den Anhänger länger stehen lassen möchtest, solltest du ihn vor Ablauf der 2 Wochen umparken und an einen anderen Platz abstellen - damit beginnt dann wieder ein neuer Parkvorgang.
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Danke für die Info.
Ob bzw. dass es eine zeitliche Begrenzung gibt, wusste ich jetzt nicht.
Wie du aber schon erwähnst, ist dies ja kein Problem. Schiebt man den Anhänger dann halt ein paar Meter vor oder zurück, dann kann er wieder 2 Wochen stehen bleiben.
Aber es gilt wie überall: Wo kein Kläger, da kein Richter.
Wenn es keinen stört, dann sollte auch ein längerfristiges Parken kein Problem sein.