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#1
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Hallo zusammen...
ich habe mir kürzlich einen PKW Anhänger zugelegt. Da wir leider keinen Platz auf dem Grundstück haben, steht der Anhänger vor dem Grundstück auf der Straße quasi. Die Straße ist zwar kaum befahren und es würde sich auch keiner beschweren, trotzdem würde mich mal interessieren, ob man den Anhänger einfach so abstellen darf und auch wie lange er dort stehen darf. Gelten die gleichen Regeln wir für PKWs? |
#2
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Wenn dieser Anhänger ein Kennzeichen hat, also zugelassen und versichert ist, kannst du ihn normalerweise überall (wo kein Verbot ist) parken, wo du auch ein Auto parken kannst (z. B. notwendige Restbreite der Straße muss vorhanden sein).
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Gruß A4 Avant V6 TDI S6 Avant 4.0 TFSI quattro, 331 KW/450 PS, 7-Gang S-tronic |
#3
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Nach § 12 Abs. 3 b StVO darf ein Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug nicht länger als zwei Wochen geparkt werden.
Du darfst den abgekoppelten PKW Anhänger also maximal 2 Wochen auf öffentlicher Straße abstellen. Nur auf dem eigenen Grund und Boden kannst du ihn parken, wie und so lange du möchtest. Wenn du den Anhänger länger stehen lassen möchtest, solltest du ihn vor Ablauf der 2 Wochen umparken und an einen anderen Platz abstellen - damit beginnt dann wieder ein neuer Parkvorgang. Geändert von ghostrider (30.05.2012 um 10:41 Uhr) |
#4
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![]() Zitat:
Ob bzw. dass es eine zeitliche Begrenzung gibt, wusste ich jetzt nicht. Wie du aber schon erwähnst, ist dies ja kein Problem. Schiebt man den Anhänger dann halt ein paar Meter vor oder zurück, dann kann er wieder 2 Wochen stehen bleiben. Aber es gilt wie überall: Wo kein Kläger, da kein Richter. Wenn es keinen stört, dann sollte auch ein längerfristiges Parken kein Problem sein.
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Gruß A4 Avant V6 TDI S6 Avant 4.0 TFSI quattro, 331 KW/450 PS, 7-Gang S-tronic |
#5
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Danke für die Antwort @ghostrider... ich denke auch dass sich keiner beschweren wird... wiegesagt die straße ist auch kaum befahren... aber sicher sein kann man sich auch nicht
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#6
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Viel wichtiger ist die vorgeschriebene Kenntlichmachung. Vorne und hinten müssen Parkwarntafeln angebracht sein.
Wenn du ihn dann noch alle 2 Wochen vor -und zurückbewegst kann dir keiner an den Karren fahren. ![]() |
#7
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![]() Zitat:
Diese Werbeanhänger sind halt vielen ein Dorn im Auge: "Vielen Anwohnern sind sie seit Jahren ein Dorn im Auge, weil sie Parkplätze belegen. Mancher Gewerbetreibende wiederum mag sich über sie mokieren, da ein Konkurrent auf öffentlichen Flächen kostenlos für sich wirbt - und sich so womöglich einen Wettbewerbsvorteil verschafft. Wieder andere stören sich einfach an den schrillen Reklamebotschaften für Discotheken, Bordelle und Bars am Straßenrand. Kurzum: Dauerhaft geparkte Fahrzeuge mit Werbeaufschrift sind für viele ein Ärgernis. Nun will die Stadtverwaltung durchgreifen." http://www.stuttgarter-nachrichten.d...48329375b.html Außerdem gibts ja noch diese "Anhänger" wo bei Dunkelheit die rote Laterne rausgehängt wird... ![]() |
#8
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![]() Zitat:
Das stimmt, aber das ist wieder eine andere Sache... ich glaube bei _Scirocco geht es eher um einen normalen Transportanhänger?? |
#9
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Ich stimme Ihnen zu
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#10
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Hallo,
vieles hier zu lesende ist korrekt. Noch drei Hinzufügungen: 1.: Die Anhängevorrichtung muss immer in Richtung des fließenden Verkehrs stehen, um schwere Aufprallverletzungen von z.B. Rad/Moped/Motorradfahrern bzw. 'Aufspießungen' von Pkw's zu verhindern. Solche Unfälle können natürlich auch aus der Gegenrichtung passieren. Die Wahrscheinlichkeit ist aber eher gering. Am optimalsten ist es natürlich, bei entsprechend zur Verfügung stehendem Platz, den Hänger mit dem Arsch zur Fahrbahn zu parken. So besteht aus beiden Fahrtrichtungen ein minimales Risiko. 2.: Private Kleinanhänger, dazu zählen z.B. auch Pferdetrailer, bedürfen keiner Kennzeichnung mit einer Warntafel. Diese Vorschrift (kein Gesetz!) gilt eigentlich nur für den gewerblichen Berufsverkehr. 3.: Die hier gemachten Angaben über die 14-tägige Parkdauer sind korrekt. Um weitere 14 Tage nutzen zu können ist ein komplettes Umparken nicht nötig. Einfach alle 14 Tage 50 cm. vor- und zurückschieben. Reicht völlig, denn 'die Abstellsituation hat sich hinreichend verändert'. |
#11
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![]() Zitat:
![]() ![]() Parkwarntafeln vorne/hinten sind vorgeschrieben. |
#12
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Hallo Matts,
danke für den Hinweis, der mich nun schwer nachdenklich macht, zumal mir von der hiesigen Kreispolizeibehörde das gesagt wurde, was ich zuvor geschrieben habe. Vor allem mache ich mir jetzt einen Kopf darum, wie ich während der Nacht meine 3 abgekoppelten Pferdetrailer mit Saft versorgen kann, um sie zu beleuchten. Werde morgen nochmal bei der Polizei und auch beim Ordnungsamt (welches für den ruhenden Verkehr zuständig ist) nachfragen und danach hier berichten. Schließlich scheint dies ein Thema zu sein, welches viele beschäftigt. |
#13
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Nabend allerseits!
Also das Thema beschäftigt mich echt tief. Aber: Gute Informationen finden sich hier: http://www.boeckmann.com/pkw_anhaenger.html |
#14
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#15
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dauerhaft geparkte Fahrzeuge mit Werbeslogans sind für viele ein Ärgernis.
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